Koreanische Schrifttafeln.
Reflexionen über die Änderung der Welt
Walter Kuhl
Koreanische Schrifttafeln.
Koreanische Schrifttafeln
aus Metall.
Verlegung zweier Stolpersteine.
Stolpersteine in Darmstadt.
Reichstagsgebäude in Berlin.
Der Reichstag in Berlin.
Kanone in Edinburgh.
Kanone in Edinburgh.
Arc de Triomphe.
Arc de Triomphe in Paris.

Sendemanuskript von 2004, aber immer noch aktuell.

Völkermord.

Der nachfol­gende Text ist die redigierte, aber inhaltlich unver­änderte Fassung des Manus­kripts zu meiner Sendung Völker­mord vom 15. März 2004, vorgetragen auf Darmstadts Lokalradio.

Vor zehn Jahren, im Jahr 1994, fand im ostafrikanischen Ruanda eines der größten Massaker in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg statt.  Am 6. April 1994 wurde die Maschine des damaligen Präsidenten Juvénal Habyarimana beim Anflug auf die Hauptstadt Kigali von zwei Raketen abgeschossen. Noch in der selben Nacht begannen aufgebrachte und aufgeputschte Hutu-Milizen mit der Ermordung oppositio­neller Hutu und vor allem der Tutsi-Minorität im Land. Bis zum Juli 1994, als aus Uganda vorrückende Tutsi-Truppen den größten Teil des Landes unter Kontrolle bringen konnten, wurden etwa 800.000 Menschen umgebracht.

In der [2004[ aktuellen Ausgabe der Zeitschrift des Hamburger Instituts für Sozial­forschung – Mittelweg 36 – geht der Jurist Gerd Hankel der Frage nach, wie in den Jahren nach diesem Massaker in Ruanda versucht worden ist, den Opfern Gerechtig­keit widerfahren zu lassen und die Täter zu bestrafen. Dies ist insofern keine leichte Aufgabe, als rund 100.000 Menschen sich vor Gericht verantworten müssen. Dies gilt umso mehr, als das Justiz­system nach dem Massaker 1994 vollkommen neu wiederaufgebaut werden mußte und mit dieser Aufgabe voll­kommen überfordert ist. Gerd Hankel beleuchtet daher, wie die ruandischen Behörden versuchen, mit dieser Über­forderung umzugehen.

Allerdings stellen sich in diesem Zusammen­hang weitere Fragen: Wenn dieser Massenmord der ethnischen Minderheit der Tutsi gegolten hat – und daran besteht kaum ein Zweifel –, wer hat die Kategorien Hutu und Tutsi in die Welt gesetzt und weshalb wurden diese Zuordnungen von den in Ruanda lebenden Menschen über­nommen und zur Grundlage ihrer Identität gemacht? Es gibt nämlich genügend Hinweise darauf, daß die Einordnung in Hutu und Tutsi eine soziale, keine ethnische Zuordnung darstellt.

Weiterhin müssen wir uns nach den ökonomischen und politischen Hinter­gründen dieses Massen­mordes fragen. Wie konnte es dazu kommen, wer ist verant­wortlich, und – war dieser Völkermord zu verhindern gewesen? Hierzu gibt es durchaus plausible und rationale Erklärungen.

Ich sprach gerade von Völker­mord – ein Begriff, der mir nur schwer über die Lippen geht. Grund­sätzlich gehe ich davon aus, daß es keine Völker gibt. Die Zuordnung von Menschen­gruppen zu bestimmten Völkern ist eine Vorstellung der Moderne, die weder durch genetische noch soziale Grundlagen zu belegen ist. Menschen in Völker einzuteilen, ist also will­kürlich. Wenn es daher keine Völker gibt, kann es streng genommen auch keinen Völker­mord geben. Allerdings ist zu bedenken, daß die Ver­folgung von größeren Gruppen aufgrund zugeschriebener willkür­licher Merkmale durchaus eine Realität ist. Was ist daher der passende Begriff?

Der Massenmord in Ruanda wäre jedoch zu verhindern gewesen. Es gab schon in den Jahren zuvor hinreichend Hinweise darauf, daß ein derartiges Massaker geplant war. Menschen­rechts­gruppen hatten davor gewarnt. Auch der Völker­rechtler William A. Schabas gehörte hierzu. Schabas hat nun in einer rund 800 Seiten starken Mono­graphie den Versuch unter­nommen, die Bedeutung des Genozids im Völker­recht zu beschreiben. Um es vorweg zu nehmen – selten habe ich eine juristische Abhandlung gelesen, die gleicher­maßen gerade für juristische Laien klar verständ­lich ist und dennoch in die Tiefen der Materie eindringt.

Abgesehen davon verfolgt der Autor einen durchaus sympathischen Ansatz, nämlich alles zu tun, was einen Völker­mord zukünftig verhindern kann. Er bezieht sich dabei auf die Völker­mord-Konvention von 1948, die einen Tag vor der Deklaration der Menschen­rechte von den Vereinten Nationen verab­schiedet worden war. Schabas geht deshalb ausführ­lich nicht nur auf die Konvention als solche ein, sondern auch auf ihre Entstehungs­geschichte und ihre Nach­wirkungen.

Die 1948 verabschiedete Konvention hatte zwei Schwerpunkte. Neben der Verfolgung schon begangener Verbrechen verpflichteten sich die Vertrags­staaten dazu, alles zu tun, um einen künftigen Völker­mord zu verhindern. Schabas geht daher auf die Frage einer humanitären Inter­vention ein, auch wenn ihm bewußt ist, daß derartige Inter­ventionen politisch mißbraucht werden können und auch für macht­politische Ziele mißbraucht werden. Angesichts der von Verteidigungs­minister Peter Struck formulierten Neuaus­richtung der Bundeswehr als weltweiter Eingreif­truppe ist dieser macht­politische Zweck mit besonderer Sorgfalt zu betrachten. 

Ein weites Feld also, das ich in meiner heutigen Sendung thematisch behandeln möchte.

Versuch einer Aufarbeitung

Wenn in einem Land mit etwas über 7 Millionen Menschen mehr als 10 Prozent der Bevölke­rung umgebracht werden, dann hat dies natürlich Folgen für den nach­folgenden Prozeß der Aufar­beitung, der juristischen Verurteilung und des Versuchs einer nationalen Versöhnung. Hundert­tausende Hutu haben das Land fluchtartig verlassen und meist in Flüchtlings­lagern auf der kongolesi­schen Seite der ostafrika­nischen Seen Schutz gesucht. Spätestens seither ist auch der Osten des Kongo Aufmarsch­gebiet von Armeen und Milizen, die dort mit freund­licher Unter­stützung von Waffen­händlern und westlichen Waffen­lieferungen weitere Hundert­tausende (Millionen?) umge­bracht haben.

Als die Patriotische Front Ruandas im Juli 1994 nach drei­monatigem Bürger­krieg den größten Teil des Landes unter ihre Kontrolle gebracht hatte, wurden die schon genannten rund 100.000 Verdäch­tigen eingesperrt und warten seither auf ihren Prozeß. Neben dem Wieder­aufbau des ruandischen Gerichts­wesens wurde vom UN-Sicher­heitsrat ein eigener Inter­nationaler Straf­gerichts­hof für Ruanda im tansanischen Aruscha eingerichtet. Dieser Gerichts­hof kann auf der Grundlage politischer Opportunität Verfahren an sich ziehen und Beteiligte am Völkermord aburteilen.

Ruanda, das die Genozid-Konvention unter­zeichnet hat, hat sich seither bemüht, den hohen Ansprüchen dieser Konvention Rechnung zu tragen. Allerdings sind die Ressourcen des Landes beschränkt. Wenn man und frau davon ausgeht, daß in den vergangenen zehn Jahren allenfalls 10% der Verdächtigten vor Gericht standen, dann läßt sich leicht ausrechnen, wann alle möglichen und tatsächlichen Täter abgeurteilt worden sind. Dies haben auch die ruandischen Behörden erkannt und daher auf eine Institution der vorkolo­nialen Gerichts­barkeit zurück­gegriffen.

Diese sogenannten Gacaca-Gerichte  haben ihren Namen vom Ort der Verhandlung, nämlich einem Rasenplatz. Die ruandische Regierung hat daher 2001 ein abgestuftes System dieser Gerichts­barkeit ins Leben gerufen, wobei die einfacheren Delikte wie Diebstahl im lokalen Rahmen und die schwereren wie Mord auf Distrikt­ebene abgehandelt werden sollen. Nur Massen­mord oder Verge­waltigung verbleiben dann in der Zuständig­keit ordent­licher Gerichte. Der dabei verfolgte Grund­gedanke ist der, daß die lokalen Gerichte nicht nur die Täter bestrafen, sondern auch die Opfer entschädigen sollen. Zudem soll durch die gemeinsame Aufarbeitung auf dem Rasen den Menschen ganz praktisch vermittelt werden, wie unsinnig die ethnische Zuschreibung in Hutu und Tutsi ist. Gerd Hankel, der diese ruandische Form der Aufar­beitung eines Völker­mordes in der Ausgabe 1/2004 der Zeitschrift Mittelweg 36 vorstellt, zeigt jedoch auch, daß die gute Absicht deshalb noch lange nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte. Er schreibt:

„Soweit die graue Theorie. Nimmt man allerdings die Praxis in Augenschein, betrachtet also die bislang in etwa 120 Sektoren gemachten Erfahrungen, so ist zunächst folgendes festzustellen: An vielen Orten gab es eine rege Beteiligung. Im Halbkreis vor den Richtern sitzend, sprachen die Dorf­bewohner offen über das Geschehene. Zeugen und Angehörige von Opfern meldeten sich zu Wort und konfron­tierten die Beschuldigten mit ihren Taten. Täter gestanden und beschul­digten ihrerseits wieder andere Tatbe­teiligte, die nun ebenfalls von ihren Verbrechen sprachen. Die Erwartung, daß sich eine Flut von Geständnissen ergießen würde, die auf alle Beschuldigten einen großen Druck ausüben und sie gewisser­maßen in ihren Sog ziehen könne, schien sich zu bestätigen. Zum ersten Mal bestand ernsthaft die Chance, daß die Ruander aus den Fehlern der Vergangenheit lernen, die zum großen Teil in einer »Kultur« der Straf­losigkeit ihren Ursprung haben.

Nach einiger Zeit jedoch, die Verhandlungs­termine hatten sich über Monate hingezogen, ließ das Interesse der Bevölke­rung wie auch die Geständnis­bereit­schaft der Beschuldigten spürbar nach. Daß immer wieder das erfahrene Leid zu Protokoll gegeben werden, immer wieder auf Entschei­dungen des Gerichts und auf Zahlungen aus dem Entschädigungs­fonds gewartet werden mußte, lähmte das Engagement deutlich. Viele blieben einfach zu Hause. Die Bevölkerungs­mehrheit der Hutu – ihr gehören nach wie vor über 80% der Ruander an, wenngleich im Zeichen der nationalen Einheit heute nicht mehr offiziell von Hutu und Tutsi gesprochen wird – wurde nach der Gewöh­nung an die Versöhnungs­rhetorik wieder ihrer zahlen­mäßigen Über­legen­heit gewahr und blockierte die Aufklärung, auch weil sie sich pauschal als Täter­gruppe diffamiert fühlte. An nicht wenigen Orten war allseitiges Schweigen das hervor­stechendste Merkmal der Verhand­lung. Zeugen konnten sich nicht mehr erinnern, und wenn es doch einmal zu einer belastenden Aussage kam, waren sofort zahlreiche andere Zeugen zur Stelle, die das Gegenteil behaup­teten. Geständ­nisse, an deren Aufrichtig­keit wegen damit verbundener Vorteile ohnehin zu zweifeln gewesen wäre, wurden immer seltener und bezogen sich zumeist auf Bagatell­delikte wie Diebstahl oder Plünderung. Der Völker­mord in Ruanda scheint ein Völker­mord fast ohne Täter gewesen zu sein.“ 

Gerd Hankel zeichnet einen solchen Prozeß anhand eines konkreten Beispiels eines Massen­mordes in einer Kirche nach. Er macht deutlich, wie schwierig es ist, Recht zu sprechen, wenn eine Kultur der Aufklärung aus persönlichen Interessen blockiert wird. Dennoch ist natürlich festzu­halten, daß selbst bei einem so schwer­wiegenden Vorwurf wie dem Völker­mord zunächst einmal das allgemeine Rechts­prinzip der Unschulds­vermutung gilt. Daß sich dahinter Täter verstecken können, ist logisch, aber unver­meidlich. Denn es kann ja nicht Sinn einer solchen Aufar­beitung sein, durch das Prinzip der Umkehr der Beweislast plötzlich Unschuldige zu bestrafen. Es gilt immer noch der Grundsatz, daß die Schuld bewiesen werden muß, bevor ein Urteil gefällt wird. Dies ist insbesondere für die massen­haften Opfer dieses Massen­mordes verständ­licherweise nur schwer einzusehen, vor allem dann, wenn sie ja wissen, wer die Täter waren. Gerd Hankels Aufsatz trägt daher nicht zu Unrecht den Titel »Ich habe doch nichts gemacht«. Sein Fazit ist eher pessimistisch.

Aber vielleicht ist seine Darstellung der Aufar­beitung eines Massenmordes gerade deshalb lesenswert, denn sie stimmt nach­denklich. Klar ist, daß eine Kultur der freudigen Teilnahme an der eigenen Aburteilung sicher nicht zu erwarten ist. Denn schließlich geht es um das Verbrechen schlechthin – Völkermord. Der schon erwähnte Inter­nationale Gerichtshof in Aruscha geht daher auch andere Wege. Nur ist hier fest­zuhalten, daß dieser Gerichtshof erstens über ganz andere Ressourcen verfügt, zweitens sich die Fälle aussuchen kann und drittens deshalb eher die klareren Fälle vor Gericht kommen. In Aruscha wird berück­sichtigt, daß zwischen der Anzahl der Täter und der Opfer ein klares Mißver­hältnis besteht. Deshalb geht das Gericht eher von der Plausi­bilität der Zeugen­aussagen aus. Das ist zwar auch nicht unproble­matisch, geht jedoch dem Problem aus dem Weg, daß Mittäter zu Entlastungs­zeugen mutieren können. Außerdem geht dieses Gericht davon aus, daß Zeuginnen und Zeugen nur deshalb noch lange nicht unglaub­würdig sind, weil sie sich nicht an alle Einzel­heiten richtig erinnern können. Gerade hier werden die Auswirkungen eines post­traumatischen Streß­syndroms berücksichtigt.

Gerd Hankels Aufsatz »Ich habe doch nichts gemacht« behandelt Ruandas Abschied von der Kultur der Straf­losigkeit, so auch der Untertitel. Weitere Beiträge in Heft 1/2004 der Zeitschrift Mittelweg 36 gehen auf die Neukonzep­tion der Wehr­machts­ausstellung, auf die Konjunktur von Familien- und Generationen­romanen, auf die Bedeutung der Massenkultur und auf die Rede des CDU-Bundestags­abgeordneten Martin Hohmann ein.

Wer denkt, dazu sei doch schon alles gesagt worden, wird hier widerlegt. Michael Wildt zeigt, daß Hohmanns Rede neben dem darin enthaltenen Anti­semitismus auch noch ein Plädoyer für die Rückkehr zur Volks­gemein­schaft enthält. Und wer zum Volk gehört, bestimmt dann wer?“ 

Zur Erfindung von Rassen, Völkern und Ethnien

Wenn ich die Kategorie Volk als Unter­scheidungs­merkmal von Menschen­gruppen ablehne, dann nicht nur aufgrund der unzähligen Verbrechen der Vergangen­heit, die im Namen der Interessen von Völkern, Ethnien oder Rassen begangen worden sind. Die Frage ist: was unter­scheidet die eine Gruppe von einer anderen? Diese Frage wird in der Regel mit dem Aussehen, mitunter auch mit kulturellen Unterschieden beantwortet. Doch dies ist eigentlich nur eine Schein­antwort. Dazu schreibt der den Grünen nahe stehende Politik­wissen­schaftler Jochen Hippler:

„Die Existenz von Unterschieden zwischen Menschen zu bestreiten, wäre offen­sichtlich unsinnig. Und natürlich lassen sich nach [verschiedenen] Unter­scheidungs­kriterien die Menschen in Kategorien einteilen: Männer und Frauen, die Rothaarigen [gegenüber den] Blonden oder Schwarz­haarigen, Schwarze und Weiße, Große und Kleine, Dicke und Dünne, Christen, Muslime und Atheisten. […] All das ist natürlich höchst trivial. Nur: in manchen gesell­schaftlichen Zusammen­hängen wird aus solch schlichter Kategori­sierung eine brisante Angelegen­heit: plötzlich kann die Augen- oder Haarfarbe über Reichtum oder Armut eines Menschen, über Leben und Tod entscheiden.“ 

Das Entscheidende, so Hippler, ist nicht der Unterschied, sondern die künstlich definierte Bedeutung eines solchen Unter­schiedes, der Identität verleiht und der das eigene Selbst gegen den Anderen abgrenzt – individuell wie kollektiv. Dabei ist es unerheblich, ob die Unter­schiede real oder eingebildet sind. Sie werden Wirklich­keit in dem Moment, wo sie zur Bezugs­größe gesell­schaftlicher Auseinander­setzungen werden. Und so ist das auch bei den Hutu und Tutsi gewesen.

Da gab es einmal zwei Gruppen von Menschen – die einen kamen aus dem heutigen Äthiopien, die anderen aus Zentral­afrika, die einen kamen früher, die anderen später, die einen waren Acker­bauern, die anderen Vieh­züchter. Sie lebten mehr oder weniger friedlich zusammen, beherrschten einander, heirateten und ließen im Laufe der Generationen die vielleicht noch erkennbaren äußeren Unter­schiede vergessen machen. Dann kamen Belgier und Franzosen. Diese teilten die Bevöl­kerung nach der Maxime divide et impera auf und machten aus den einen die bevorzugten Tutsi und aus den anderen die benach­teiligten Hutu. Was zunächst eine will­kürliche Zuschreibung war – nach dem Motto: wer nach Jahr­hunderten zufällig Viehzüchter war, bekam einen Stempel Tutsi in den Paß, wer Ackerbauer war, wurde als Hutu registriert –, verselb­ständigte sich. Hutu erfuhren ihre Ausbeuter als Tutsi, Tutsi erfuhren ihre Unter­gebenen als eine gefährliche Mehrheit, als Hutu. Aus einer Fiktion wurde eine mörderische Angelegen­heit. Allerdings ist zu bemerken, daß eine Ausbeutungs- und Herrschafts­struktur nicht notwendig in Massenmord enden muß. Offen­sichtlich wird hierzu noch eine Zündschnur benötigt. 

Völkermord als Markt­transaktion

Der Wirtschafts­wissen­schaftler Michel Chossudovsky hat sich mit den ökonomischen Realitäten Ruandas näher beschäftigt. Nach dem Völker­mord 1994 hatte er Gelegen­heit, die Regierungs­akten, Berichte und Korre­spondenzen der Zeit vor 1994 genau zu studieren. Dabei stellte sich heraus, daß alte Bekannte, nämlich der Inter­nationale Währungs­fonds und die Weltbank, nicht unbeteiligt waren an der Herbei­führung einer Wirtschafts­krise, die sich dann eruptiv im Massen­mord austobte.

Ruanda war bis Anfang der 1990er Jahre extrem abhängig von einem einzigen Export­produkt: Kaffee. Während der Kolonial­zeit bildete sich eine kleine Schicht sehr reicher Besitzender heraus, während das Armuts­niveau im Land sehr hoch war. Nach der Unabhängig­keit wuchs das Brutto­inlands­produkt bis 1989 um durch­schnittlich fast 5%. Die Inflations­rate war relativ niedrig und auch breitere Bevölkerungs­schichten hatten in bescheidendem Maße Anteil am Wirtschafts­wachstum. Ruanda war in der Lage, seinen Nahrungs­mittel­bedarf weitest­gehend aus eigenen Produkten zu decken. Das Ganze hing jedoch vom Kaffee­preis ab, der nach 1987 geradezu implodierte. Ruanda war somit gezwungen, zur Deckung seines Außen­handels­defizits Kredite aufnehmen. Im November 1988 kam daher die Weltbank vorbei. Ihre neoliberalen Vorschläge zur Deregulierung und Liberalisierung des Binnen- und Außenhandels gaukelten eine bessere Zukunft vor. Ruanda hatte keine Wahl. Die ruandische Währung wurde drastisch abgewertet, die Folge waren massive Inflation und Real­lohn­verluste. Und dennoch: die Auslands­verschuldung stieg weiter. Weitere Verein­barungen mit IWF und Weltbank waren die Folge und verschlimmerten die Situation.

Die freie Marktwirt­schaft brachte der bisherigen Selbst­versorgung einen schweren Schlag bei. Die Weltbank erhielt die volle Kontrolle über den Staats­haushalt. Was bedeutet: alle Waffen, die von den verfeindeten Gruppen über den Staats­haushalt offiziell gekauft wurden, liefen über die Schreib­tische der Schreib­tisch­täter. Obwohl es aus­drücklich verboten war, mit den gewährten Finanzmittel Waffen zu kaufen, wurden rund eine Million Macheten, als zivile Güter deklariert, erworben. Diese Macheten dienten später als wichtigste Waffe des Völker­mordes. Natürlich bestanden die Geldgeber nach 1994 darauf, daß die siegreiche Patriotische Front Ruandas die Kredite mit Zinsen und Zinseszinsen zurück­zahlte, mit deren Hilfe die Hutu die Tutsi ermordet hatten. Was blieb der neuen Regierung auch anderes übrig?

Worauf Michel Chossudovsky hinaus will: es war die ökonomische Strangu­lierung Ruandas, die dazu führte, daß die ruandischen Machthaber und weite Bevölkerungs­kreise im Abschlach­ten ihrer Mitbürgerinnen und -bürger offen­sichtlich ein probates Mittel sahen, die Wirtschafts­krise zu beheben. Je weniger Tutsi, desto mehr Land, auf dem man und frau sich ausbreiten konnte. Eine einfache Rechnung auf der Grundlage kapitalis­tischer Markt­kriterien.

Michel Chossudovsky weist zudem darauf hin, daß Ruanda wie auch das benachbarte Uganda und Burundi, sowie der Kongo, zum Spielball außen­politischer Macht­interessen geworden waren. Traditionell war die Region französisches Einfluß­gebiet, doch mit der Machtüber­nahme Yoweri Musewenis in Uganda schufen sich die USA in den 80er Jahren einen Verbündeten in der Region:

„Der Völkermord in Ruanda 1994 diente ausschließ­lich strategischen und geopoli­tischen Zielen. Die ethnischen Massaker versetzten Frankreichs Glaub­würdigkeit einen schweren Schlag, was der USA ermöglichte, einen neokolonialen Vorposten in Zentral­afrika zu etablieren.“ 

… schließt Michel Chossudovsky seine Ausführungen zum wirtschaft­lichen Völkermord in Uganda ab. Frankreich setzte auf die Hutu, die USA auf die Tutsi. Und jetzt könnt ihr einmal darüber nachdenken, warum seit Mitte letzten Jahres ein Bundes­wehr­kontingent die französischen Bemühungen unter­stützen soll, Ruhe und Ordnung im Osten des Kongo zu schaffen. 

Die Genozid-Konvention von 1948

Als ich vergangenen Monat für drei Wochen in Urlaub gefahren bin, habe ich ein Buch mitgenommen, das anderen Menschen wohl schon allein aufgrund seines Gewichts und seines Titels Magen­schmerzen verursachen würde. Es handelt sich um den Titel Genozid im Völker­recht von William A. Schabas. Der Autor geht von der Entstehungs­geschichte der Genozid-Konvention aus dem Jahr 1948 aus, beleuchtet deren Stärken und Mängel, und kommt zum Schluß zu dem Ergebnis, daß diese Konvention heute noch genauso notwendig ist wie vor 55 Jahren, als sie am 9. Dezember 1948 verabschiedet wurde.

Schabas hat einen gleich mehrfachen Zugang zur Materie: einmal abgesehen davon, daß er Professor für humanitäres Völker­recht in Irland ist, wurden seine jüdischen Verwandten im ehemaligen Ostgalizien von den Nazis ermordet. 1993 war er an einer Menschen­rechts-Untersuchungs­kommission in Ruanda beteiligt, die politisch und ethnisch motivierte Verbrechen unter dem damaligen Präsidenten Juvénal Habyarimana untersuchen sollte. Seine damalige Schluß­folgerung war, daß das Land auf einen Völker­mord zusteuern würde. Doch die inter­nationale Staaten­gemeinschaft, bestens informiert von IWF und Weltbank, schaute weg.

Buchcover Schabas Dieser durchaus sehr persönliche Zugang trübt die Heran­gehens­weise des Autors an die Materie jedoch nicht im geringsten. Sein leiden­schaftliches Plädoyer dafür, derartige Verbrechen in Zukunft zu verhindern, verbirgt sich hinter einer genauen Analyse der inter­national vereinbarten rechtlichen Mechanismen. Aber in den wenigen Momenten, in den Schabas Position bezieht, wird deutlich, daß ihm die betroffenen Menschen weitaus wichtiger sind als die Paragraphen, hinter denen sich die Mächtigen verstecken, wenn sie ihre humanitären Einsätze zu legitimieren suchen oder wenn sie gutinformiert aus Eigen­interesse wegschauen.

Vielleicht ist es sinnvoll, auf einige wesentliche Prinzipien hinzuweisen. Recht fußt auf klar definierten Kriterien und auf Beweisen. Mit Ausnahme des politischen Strafrechts sind Vermutungen irrelevant. Das bedeutet: verurteilt werden kann nur der- oder diejenige, deren Schuld auch bewiesen wurde. Dies mag im Einzelfall sehr schwer, manchmal unmöglich sein. Den Betroffenen einer Tat fällt es oftmals schwer, dieses Recht­sprinzip zu ertragen. Aber es ist notwendig, um die Verfolgung Unschuldiger zu vermeiden. Das neumodische Prinzip der Umkehr der Beweislast führt in den seltensten Fällen dazu, mehr Gerechtig­keit widerfahren zu lassen. Meist handelt es sich nur um Bequem­lichkeit, um schneller zu einem Urteil zu gelangen.

Leider muß ich immer wieder feststellen, daß unser Alltags­verstand von diesen Rechts­prinzipien abweicht. Gerade weil viele Menschen Herrschaft, Ausbeutung und auch Recht als etwas ihnen Fremdes ohnmächtig erfahren, neigen sie dazu, sich ihr Recht – falls nötig auch mit Gewalt – zu nehmen. Oder Recht dort, wo sie ausnahms­weise einmal in der Mehrheit oder an der Macht sind, besonders gnadenlos auszuüben. Reflektion über Täter und Opfer, über Schuld und Sühne fehlen dort völlig. Inhaltliche Zusammen­hänge, welche eine Tat erst ermöglichen, werden ausgeblendet; eine eventuell eigene Mitver­antwortung wird ebenso unreflektiert oder mit Absicht geleugnet. Damit will ich nicht sagen, daß Opfer mit­schuldig sind. Eigentlich will ich eher darauf hinaus, daß diejenigen, die das Recht in die eigene Hand nehmen, viel zu wenig darüber nach­denken, welchen eigenen Beitrag sie dazu geleistet haben, daß es überhaupt so weit hat kommen können, und welches Motiv sie selbst haben, unbedingt strafen zu wollen.

Natürlich ist Recht nichts Neutrales. In einer kapitalis­tischen Gesell­schaft ist Recht auch immer Klassen­recht; und in einer patriarchalen Gesell­schaft setzen sich die Vorstel­lungen einer Männerwelt als Norm durch. Soweit meine Vorrede. Jetzt zum Buch.

Schon in der Zeit zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg gab es Über­legungen, nationale Minder­heiten vor dem Zugriff der nationalen Mehrheit eines Landes zu schützen. Minderheiten­verträge regelten in Europa die rechtlichen Bedingungen in den jeweiligen Ländern. Doch erst der Vernichtungs­krieg der Nazis und der Versuch, die europäischen Jüdinnen und Juden auszu­rotten, führte zu grundsätz­lichen Über­legungen, das Völker­recht dem erreichten Stand der Barbarei anzupassen. 

Das Völkerrecht war bis dahin im überwiegenden Teil eine Übereinkunft für Kriegszeiten. Völkermord hingegen ist an Krieg nicht gebunden. Dieser Gedanke war neu und führte in der Folge dazu, daß Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit nicht mehr an Kriegs­verbrechen gebunden waren. Damit dies jedoch von allen Vertrags­staaten akzeptiert werden konnte, mußte ein Gedanke gefunden werden, der den Schutz von Zivilistinnen und Zivilisten als allgemeines Gewohnheits­recht der Vergangen­heit kodifizierte.

Deshalb heißt es in der Präambel der Völkermord-Konvention,

„[…] daß Völkermord ein Verbrechen gemäß inter­nationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird,

in Anerkennung der Tatsache, daß der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und

in der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungs­würdigen Geißel inter­nationale Zusammen­arbeit erforderlich ist,“

daß deshalb diese Konvention ausgearbeitet worden ist. Damit wollte man sicher­stellen, daß sich keine Regierung und kein Beklagter mehr damit herausreden kann, daß zum Zeitpunkt seiner Tat Völker­mord noch nicht strafbar war. Man und frau mag dies für einen juristischen Kunstgriff halten. Denn es gilt ja das Rechtsprinzip, daß keine und niemand für eine Tat bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt des Begehens der Tat nicht strafbar war. Um dem aus dem Weg zu gehen, wurde der durchaus sinnvolle Gedanke festgeschrieben, daß ein solches Verbrechen, nämlich Völkermord, schon immer als ein Verbrechen angesehen worden ist.

Das Internationale Militär­tribunal in Nürnberg hatte sich noch mit diesem Problem herum­geschlagen und vorsichts­halber die Verbrechen der Nazis immer im Zusammen­hang mit deren verbrecherischer Kriegs­politik betrachtet. Mit der Genozid-Konvention wurde es jetzt einfacher, Massenmörder zu bestrafen. Umso erstaunlicher, daß diese Konvention jahrzehnte­lang auf Eis lag. Der Kalte Krieg hinterließ auch hier seine Spuren.

William A. Schabas hat jedoch nicht nur die Geschichte des Entstehens der Konvention geschrieben, sondern gleichzeitig einen Kommentar zur sinvollen Anwendung. Die trockenen Buchstaben als solche verraten ja nicht aus sich allein, was damit gemeint sein könnte und was alles daraus abzuleiten ist. Wer einmal das Bürgerliche Gesetzbuch betrachtet hat und sich dann wundert, warum mancher Paragraph ganze Bücher nach sich zieht, wird verstehen, daß erst die Interpretation aus einem Gesetz Recht macht. Und diese Interpretation hat es zuweilen in sich. Schon bei der Entstehung der Genozid-Konvention kamen vollkommen unter­schiedliche Rechts­positionen zum Ausdruck. Einige Staaten wollten auch kulturellen Völkermord unter Strafe stellen, ohne genau erklären zu können, wie man und frau an kultureller Unter­drückung massenhaft sterben könne. Sie verwechselten Völkermord mit Menschen­rechts­verletzungen. Andere waren sich der Problematik bewußt, daß in ihrem Herrschafts­gebiet koloniale Unter­drückung herrschte. Frankreich hatte gerade erst in Algerien Zigtausende massakriert; in den USA gab es Rassen­trennung und Lynchjustiz; in der Sowjet­union den Gulag; und auch Groß­britannien, Spanien und Portugal hatten ihr Kolonialreich.

Deshalb wurde die Konvention sehr restriktiv gefaßt. Als Völkermord gilt das Töten von Mitgliedern einer Gruppe (und ein paar weniger schwer­wiegende Delikte) nur dann, wenn sie in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Das bedeutet, daß ein Massen­mord nicht nur gegen eine bestimmte Gruppe gerichtet sein muß, sondern zusätzlich mit der Absicht verbunden wird, genau diese Gruppe oder Teile von ihr zu zerstören.

So absurd das klingen mag: deshalb sind weder die Dezimierung der nord­amerikanischen Indianer noch der Vietnam-Krieg als Völkermord zu definieren. Und zwar genau deshalb, weil das subjektive Kriterium fehlt oder nur sehr schwer nach­zuweisen ist. Aus demselben Grund findet auch in Palästina kein Völker­mord statt, auch wenn dies von interessierter Seite (etwa in der UNO) öfter vorgetragen wird, nur um Israels Machthaber zu ärgern oder politisch zu denunzieren. Das macht die Taten zwar nicht besser, aber den Begriff Völker­mord überschaubarer. 

Interessant ist, daß die Konvention sich auf den Begriff der Rasse bezieht, der mindestens ebenso proble­matisch ist wie der des Volkes. Hier legt William A. Schabas sehr klar dar, was damit gemeint war. Nur weil wir heute die Begriffe Rasse und Volk zu Recht mit Mißtrauen betrachten, ist es noch lange nicht falsch, sie in diesem Kontext zu benutzen, weil sie 1948 anders gemeint waren. Damals, so Schabas,

„waren »rassische Gruppen« großenteils synonym [also gleich­bedeutend] mit nationalen, ethnischen oder religiösen Gruppen.„ 

Und gerade weil diese Begriffe so schwer zu definieren sind, weil sie antiquiert sind und weil sie proble­matisch sind, ist es doch so, daß der Inhalt dieser Begriffe Grundlage krimineller Handlungen ist. Und deshalb schlägt der Autor vor, sie als eine Art magisches Viereck zu betrachten, innerhalb dessen der Kern des Tatvorwurfes Völkermord zu finden ist. 

Warum keine anderen Gruppen? Politische Gruppen wurden beispiels­weise ausge­schlossen, um einzelnen Staaten die Gelegen­heit zu geben, politische Gruppen, also eine politische Opposition, verfolgen zu können. Interessant ist, daß die Kategorie des Geschlechts keine Rolle zu spielen scheint. Dabei ist es durchaus so, daß analog zur Verfolgung der gerade genannten Gruppen gerade Frauen als Frauen mit der Absicht getötet werden, sie als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Indien [oder auch China] wäre hier als ein besonders prägnantes Beispiel zu nennen. Schabas kommt nicht einmal auf die Idee, daß ein solcher Fall vorliegt . Hier zeigt es sich als hinderlich, daß er als Mann eine Männer­gesell­schaft nicht kritisiert.

Überhaupt ist dieses Völkerrecht schief­lastig an einem Punkt, über den es sich durchaus lohnen würde zu räsonieren. Das Völkerrecht – und damit auch die Genozid-Konvention – gibt vor, alle globalen Recht­sprinzipien zu beinhalten. Tatsäch­lich zeigt sich jedoch eine Dominanz europäisch-US-amerikanischer Rechtssysteme und -prinzipien. Das wäre zumindest einer Analyse wert gewesen. Hier liegt eine der wenigen Schwächen dieser fundamentalen Studie.

William A. Schabas analysiert die Völkermord-Konvention jedoch auch im Hinblick auf ihre Brauch­barkeit zur Verhinderung zukünftiger Völker­morde. Artikel I der Konvention verpflichtet alle Vertrags­staaten zur Verhütung eines solchen Verbrechens. Außer einer weiteren Erwähnung in Artikel VIII schweigt sich die Konvention jedoch darüber aus, was damit gemeint sein könnte.

Dabei handelt es sich hier um eine wichtige Frage­stellung. Vielleicht berück­sichtigt der Autor einfach nur zu wenig, daß Menschen­leben im Kapitalismus nicht viel zählen. Vielleicht wird daran auch deutlich, daß das Strafen immer noch für wichtiger angesehen wird als die Vorbeugung oder Konsens­findung. Zumal Bestrafungen nach politischen Opportunitäts­erwägungen geschehen können und man erst einmal abwarten kann, ob sich das Verbrechen oder der Völker­mord nicht gar als nützlich herausstellt. Siehe Saddam Hussein, der gehätschelte Partner des Westens in den 1970er und 1980er Jahren. Siehe Osama bin Laden, der CIA-Held von Afghanistan.

Dennoch ist der Grundgedanke richtig. Völkermord ist zu verhüten. Nur fragt sich, ob ausgerechnet eine als humanitäre Intervention getarnte Einmischung der richtige Weg ist. Schabas ist sich der politischen Instrumen­talisierung voll bewußt, nimmt sie jedoch des Zieles wegen in Kauf. Dabei legen seine eigenen Erfahrungen in Ruanda doch eigentlich einen anderen Gedanken nahe.

Wenn nämlich der Völkermord vorher­sehbar war, wenn nämlich Hutu und Tutsi auch als Spielball von US-amerikanischen und französischen Interessen dienten, wenn weiterhin die ökonomischen Rahmen­bedingungen ausschlag­gebend waren – dann läge es doch nahe, den in den Metropolen konzentrierten Reichtum weltweit zu verteilen, globale Ausbeutungs­verhältnisse zu beseitigen und die Menschen zu lehren, gemeinsam mit­einander eine bessere Zukunft aufzubauen. Doch wer hat schon daran ein Interesse? Und weil dieser Gedanke derzeit absolut utopisch ist, verfällt Schabas demselben Irrtum wie die Gut­menschen der humanitären Intervention. Sie machen den Bock zum Gärtner; sie vertrauen dem Hintermann der Täter die Opfer an. Aber dieser Gedanke geht in der Tat über den Rahmen einer juristischen Abhandlung hinaus. So bleibt das Völker­recht jedoch in seinen eigenen Fußangeln gefangen.

Und doch: Ich habe das Buch selbst in den Momenten, in denen ich dem Autor nicht folgen oder zustimmen konnte, mit Gewinn gelesen. Einem Autor, dem es gelingt, selbst juristische Spitz­findigkeiten argumentativ offen­zulegen, dem es gelingt, die juristische Fach­sprache auch für Laien verständ­lich zu machen, folgt man und frau gerne in die verwinkelten Argumentations­muster. Dabei wird deutlich, was sich alles hinter den trockenen Buchstaben einer Völkermord-Konvention verbirgt; und – es schärft das Rechts­bewußtsein. Genozid im Völkerrecht von William A. Schabas ist in der Hamburger Edition erschienen; das Buch kostet 40 Euro.

Nachtrag zur Sendung

Völkermord ist seiner Natur nach ein politisches Verbrechen . Dennoch versucht die Genozid-Konvention den politischen Charakter des Verbrechens und seiner Verfolgung zu verdrängen. Es mag zwar Motive geben, Völkermord zu begehen, die rein krimineller Natur sind, etwa um an das Vermögen der Ermordeten zu gelangen. Aber im allgemeinen ist davon auszugehen, daß die TäterInnen die Absicht haben, eine politisch unerwüschte Gruppe von Menschen zu verfolgen und umzubringen. Insofern ist die Genozid-Konvention konsequent und inkonsequent zugleich.

„Als ein Verbrechen, das in der Regel vom Staat oder mit seiner Beteiligung und generell aus politischen Beweggründen begangen wird, ist Völkermord scheinbar das politische Verbrechen schlechthin. Aus diesem Grund bestimmt Artikel VII ausdrücklich, daß Völkermord und die sonstigen in Artikel III der Völkermord­konvention aufgeführten Handlungen »für Auslieferungs­zwecke nicht als politische Straftaten [gelten]«. Das ist eine höchst wichtige Bestimmung, da sie die in den meisten Auslieferungs­verträgen kodifizierte politische Straftat als Ausnahme von der Auslieferung neutralisiert.“ [532]

Hierbei sind einige Fragen zu stellen. Wer definiert, wann ein Völkermord zugrunde liegt? Welches Interesse, welche Motivation stehen hinter einer derartigen Anklage? Wer entscheidet darüber – und wiederum: aus welchem Eigen­interesse heraus? Wer setzt diese Ent­scheidung, Völkermord zu verfolgen, mit welchem Interesse um? William A. Schabas beschreibt in seinem Buch ja den Prozeß des Zustande­kommens dieser Konvention mit ihrem auf den ersten Blick sehr eng gefaßten Rahmen. Offen­sichtlich gab es verschiedene Interessen am Zustande­kommen genau dieser Konvention, die als ein Kompromiß angesehen werden muß. Denn einige der Vertrags­staaten haben genau gesehen, daß sie womöglich selbst bei einer etwas weiter gefaßten Definition im Fadenkreuz entweder der Gut­menschen oder anderer Staaten stehen könnten. Zu Beginn des Kalten Krieges war die Befürchtung auf Seiten der Sowjetunion wie der USA vorhanden, die andere Seite könne sich die Konvention aus propagan­distischen Gründen zunutze machen, von einer Intervention einmal ganz zu schweigen.

„Mehrere Staaten argumentierten, daß die Einbeziehung politischer Gruppen in die Aufzählung die Definition von Völkermord dramatisch erweitere und möglicher­weise eine Ratifi­zierung behindern werde. Venezuela sagte: »Die Einbeziehung politischer Gruppen könne die Zukunft der Konvention gefährden; denn viele Staaten würden nicht bereit sein, sie zu ratifizieren, weil sie die Möglich­keit fürchteten, sich vor einem inter­nationalen Gericht verant­worten zu müssen, wenn gegen sie Beschuldi­gungen erhoben würden, auch wenn diese Beschuldi­gungen grundlos seien. Subversive Elemente könnten sich die Konvention zunutze machen, um Versuche ihrer eigenen Regierung zu ihrer Unter­drückung zu schwächen.«“ [184]

Der polnische Delegierte Manfred Lachs sprach es auf einer Sitzung offen aus:

„Politische Gruppen seien dagegen nicht nur subjektiver, sondern oft auch sehr subversiv.“ [185]

Offensichtlich hatten Staaten auf beiden Seiten des Kalten Krieges die Befürchtung, daß ihre repressiven Regimes über die Genozid-Konvention ausgehebelt werden könnten. Die Unter­drückung der eigenen Bevölkerung galt demnach als ureigenstes Interesse. Raphael Lemkin, immerhin einer der Weg­bereiter der Genozid-Konvention erkannte das US-amerikanische Interesse an, die Segregation und rassische Diskriminierung in den Südstaaten der USA nicht als Teil der Konvention zu betrachten. Er schlug vor, daß die USA eine interpretierende Erklärung abgeben sollten, wenn sie die Konvention ratifizierten, des Inhalts,

„»daß die Konvention nur für Handlungen gilt, die massenhaft begangen werden, und nicht für einzelne Handlungen, auch wenn einige dieser Handlungen im Verlauf von Krawallen oder lokalen Unruhen begangen werden.«“ [313 Anm. 170]

Dem Interesse, nicht zu den Verfolgten der Konvention zu gehören, steht das Interesse, nach politischer Opportunität verfolgen zu dürfen, zur Seite. Es stellt sich ohnehin die Frage, wer die moralische Instanz sein soll, das allgemeine Interesse an der Verhinderung oder Bestrafung von Völkermord durch­zusetzen. Der von William A. Schabas vollkommen unter­schätzte Faktor bei der Ausarbeitung der Konvention ist, daß nicht eine Ansammlung von Gutmenschen um die best­mögliche Konvention gestritten hat, sondern Vertreter einzelner Staaten zusammen­gesessen haben, die ihre jeweiligen spezifischen Interessen zum Ausdruck gebracht haben. Da wir im imperialis­tischen Zeitalter des Kapitalismus leben, handelt es sich (mit Ausnahme der Sowjetunion und ihrer Satelliten) selbst­verständdlich um imperialis­tische Interessen. Emanzipa­torische Normen finden daher in diese Konvention nur insofern Eingang, wie die Konvention diese Normen benutzen kann, um die jeweils spezifischen Interessen zum Ausdruck zu bringen. Humanitäre Inter­ventionen leben von ihrem moralischen Kredit als Ausdruck eines emanzipa­torischen Interesses, Greueltaten jeder Art zu verhindern. Allerdings dient die Intervention diesem Ziel keineswegs. Der Kapitalismus und seine staatlichen Agenten sind nicht selbstlos; die eingesetzten politischen und militärischen Mittel entsprechen dem Interesse an der Aufrecht­erhaltung oder Zerstörung einer bestimmten Ordnung. Insofern kann das Begehen eines Völker­mordes (wie etwa in Ruanda 1994) durchaus funktional sein, sowohl zur Sicherung von Macht­sphären als auch zur nach­träglichen Inter­vention. Hier darf man und frau sich keinerlei Illusionen hingeben: der globale Kapitalismus und seine Verfechter sind so zynisch, daß sie gewissenlos Millionen von Menschen sterben lassen. Angesichts Millionen an Hunger oder leicht heilbaren Krankheiten sterbender Menschen pro Jahr, die alle angesichts der real vorhandenen Ressourcen problemlos ernährt, gerettet oder versorgt werden könnten, eigentlich eine banale Erkenntnis. Und doch wird diese mögliche Erkenntnis nach der Art der drei Affen beiseite geschoben.

Bei William A. Schabas hingegen erfahren wir viel über Sitzungen und den Austausch von Positionen, aber so gut wie nichts über die politischen Motive einzelner Staaten, sich für bestimmte Positionen bei der Heraus­arbeitung der Genozid-Konvention einzusetzen. Was beispiels­weise motivierte so unter­schiedliche Staaten wie Saudi-Arabien, Venezuela oder den Libanon, sich in die Debatte einzumischen? Wäre Schabas dieser Frage nach­gegangen, wäre mit Sicherheit ein anderes Buch dabei entstanden, allerdings hätte es auch den strikt juristischen Rahmen gesprengt.

Zu nennen wären auch die Ausführungen des Autors zu Jugo­slawien und Ruanda. Neben der Genozid-Konvention ist die in den beiden Tribunalen zu Jugo­slawien und Ruanda entwickelte Recht­sprechung maßgeblich zum Verständnis von Völkermord als international geächtetem Verbrechen. Allerdings entgeht dem Autor die politische Funktion des Jugo­slawien-Tribunals (ICTY). Offen­sichtlich hat er keine Analyse der Gründe und Hinter­gründe vorge­nommen, die zum Zerfall Jugo­slawiens geführt haben. Dann nämlich wäre ihm nicht entgangen, daß Täter und Hinter­männer der mörderischen Gegeben­heiten der 1990er Jahre den Gerichtshof nicht nur ins Leben gerufen haben, sondern auch hinter den Kulissen die politische Marsch­richtung diktieren. Zur Intervention in Ruanda hat Michel Chossudovsky den Inter­pretations­rahmen abgesteckt. Auch William A. Schabas ist sich des politisch motiviertem Weg­schauens und zu späten Einmischens bewußt.

„Bei einer informellen Sitzung des Sicher­heitsrats am 28. April 1994 stellte der tschechische Botschafter Karel Kovanda fest, daß in Ruanda Völker­mord stattfinde. Doch einige ständige Mitglieder des Rats wehrten sich energisch gegen diesen Begriff. Der ständige Vertreter des Vereinigten König­reichs, Sir David Hannay, sagte, der Siche­rheitsrat mache sich lächerlich, wenn er für die Vorgänge in Ruanda das Wort »Völker­mord« gebrauche. Und was die Vereinigten Staaten betraf, so operierte deren Vertreter gemäß einer Weisung, wonach das Wort »Völker­mord« im Zusammen­hang mit dem Debakel in Ruanda nicht gebraucht werden durfte.“ [598]

Wie Schabas an anderer Stelle zitiert, lauteten die Instruktionen der US-Administration deswegen auf Abwiegelung, weil die Konvention ja geradezu dazu verpflichte, Völker­mord zu verhüten, also einzugreifen. Und genau dies, so Schabas, wollten die USA nicht. Das mag sein. Denn schließlich sollten die in Uganda stationierten Kontin­gente der Patriotischen Front Ruandas die Macht übernehmen und die Drecksarbeit machen. Menschen­leben zählen bei einem derartigen politischen Kalkül wenig. Letztlich spielt es keine Rolle, wenn sich die Bimbos im Busch gegen­seitig umbringen, solange anschließend die richtigen Machthaber am Ruder sitzen und die Interessen der – wahlweise französischen, britischen, US-amerikanischen oder deutschen – Mächte und Kapitale bedienen. William A. Schabas bedauert dieses Macht­geplänkel, ohne ihm jedoch ernsthaft auf den Grund zu gehen:

„Mitte der fünfziger Jahre des 20. Jahr­hunderts erklärte Hersh Lauterpacht: »Begehungs- oder Unterlassungs­handlungen in bezug auf Völkermord gelten in keiner Auslegung der Charta mehr als eine Ange­legenheit, die ausschließ­lich in die inner­staatliche Gerichts­barkeit der betreffenden Staaten fällt. Denn die Parteien räumen den Vereinten Nationen auf diesem Gebiet ausdrück­lich das Recht auf Intervention ein.« Die seitherige Praxis der Staaten legt nahe, daß diese Intervention auch ein militärisches Eingreifen beinhalten kann, dies jedoch als ein Recht, nicht als eine Verpflichtung angesehen wird. Die bedauerlichste Folge dieses Sach­verhalts ist, daß er die Verhütung von Völker­mord oft möglicher­weise zynischen Entschei­dungen überläßt, wodurch humanitäre Initiativen untrennbar mit Fragen des nationalen Interesses verquickt werden. Genau dies war die Lage im Jahr 1994, als der Sicher­heitsrat vor dem Wort »Völker­mord« zurückschrak. Die französische Intervention in Ruanda Ende Juni 1994 war nicht nur zu begrenzt und kam zu spät; sie entsprang wohl auch wenigstens teilweise dem Wunsch, den Rückzug der einstigen Verbündeten Frankreichs zu decken und den Vormarsch der Patriotischen Front Ruandas zu verhindern.“ [645]

Dennoch lassen sich einige interessante Aussagen aus der Genozid-Konvention ableiten. Erstens: ethnische Säuberungen gelten nicht als Völkermord.

„Es gibt zwar keinen allgemein anerkannten Text, der »ethnische Säuberung« definierte, doch stimmen die verschiedenen Definitions­versuche von Juristen, Diplomaten und Wissen­schaftlern darin überein, daß ethnische Säuberung darauf abzielt, die ethnische Zusammen­setzung eines bestimmten Gebietes zu verändern und generell dieses Gebiet ethnisch homogen oder »rein« zu machen. Offen­kundig ist dies nicht dasselbe wie Völkermord, der auf die Zerstörung der Gruppe gerichtet ist.“ [264]

„Es ist – um diesen Punkt abzuschließen – unrichtig, zu behaupten, daß »ethnische Säuberung«> eine Form von Völkermord sei, oder auch nur, daß in manchen Fällen ethnische Säuberung auf Völkermord hinauslaufe. Beide Verbrechen können natürlich dasselbe Ziel verfolgen, das darin besteht, eine verfolgte Gruppe aus einem gegebenen Gebiet zu eliminieren. Während aber die materiellen Handlungen, die zur Verübung dieser Verbrechen begangen werden, einander oft ähneln mögen, verfolgen sie doch zwei ganz verschiedene spezifische Absichten. Die eine ist darauf gerichtet, eine Bevölkerung zu verschleppen, die andere darauf, sie zu zerstören. Zur Diskussion steht die Absicht, und es ist logisch unvor­stellbar, daß die zwei Vorhaben koexistieren. Wie das Eichmann-Urteil hervorhebt, bleibt »ethnische Säuberung« – hier als »Deportation« bezeichnet – selbst­verständlich als Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit und als Kriegs­verbrechen strafbar.

Ethnische Säuberung ist ein Warnsignal für einen bevorstehenden Völkermord. […] Völkermord ist die letzte Zuflucht des verhinderten ethnischen Säuberers.“ [265–266]

Zweitens beschreibt William A. Schabas eine markt­orientierte Logik des Profit­denkens, welche das Handeln der Täter leite, wobei mir nicht klar ist, ob er diese verquere Logik nur wiedergibt oder sie selbst vertritt:

„Das Römische Statut kodifiziert auch die Bedeutung des freiwilligen Verzichts auf den Versuch. Er bildet eine Form der Verteidigung, wenn der Versuch zwar tatsäch­lich verübt wurde, der Täter es dann aber unter­lassen hat, das Verbrechen zu begehen. Die Möglich­keit des freiwilligen Verzichts wurde in den Sitzungen der Vorbereitungs­kommission erörtert, und die diplomatische Konferenz vereinbarte auf Vorschlag Japans, die Haft­barkeit im Fall des freiwilligen Verzichts auszu­schließen. Die Gründe hierfür sind schwer verständ­lich; sie beruhen vermutlich auf der frag­würdigen Voraus­setzung, eine solche Klausel könne Verbrecher zu einem Sinnes­wandel bewegen. Die Strafe für einen Versuch ist in der Regel erheblich niedriger als für das vollendete Verbrechen, was ein hinreichender Anreiz sein sollte, von der Tat vor ihrer Ausführung abzusehen.“ [376–377]

Mit Verlaub, das halte ich für eine Illusion. Täter, die eine Tat begehen wollen, gehen davon aus, daß sie nicht erwischt oder habhaft gemacht werden. Rationales Kosten-Nutzen-Denken dürfte in den seltensten Fällen anzutreffen sein. Sicher – es ist richtig, daß wir im allgemeinen von der Begehung von Straftaten daruch abgehalten werden, daß eine Strafe droht. Nur – Menschen verhalten sich oftmals eben nicht markt­rational, sondern irrational. Die Motive sind viel­schichtig: der Glaube, nicht erwischt zu werden, die Anmaßung, im Recht zu sein, oder die vielen psycho­logischen Gründe, die einer rationalen Reflektion im Wege stehen. Wer jedoch eine Tat ernsthaft begehen will, wird sich nicht durch die kleinliche Androhung von Verfolgung und Strafen beeindrucken lassen. Die Todesstrafe in den USA hat sicher nicht dazu beigetragen, das Töten von Menschen einzudämmen. Zwar haben auch die Nazis darüber nach­gedacht, was ihnen passieren könne, falls sie den Krieg verlieren. Aber genau dies hat dazu geführt, den Krieg noch unbarm­herziger zu führen und alle möglichen Spuren zu vernichten. Eine geringere Strafe ist also nur ausnahms­weise ein Grund, von der beabsichtigen Tat abzusehen. Mir kann doch keine und niemand erzählen, daß die aufge­putschten Massen in Ruanda von ihrem Versuch zurück­getreten sein könnten, nur weil irgendwo schriftlich fixiert ist, daß sie beim Rücktritt vom Versuch mit einer geringeren Strafe zu rechnen hätten.

Drittens werden in der Genozid-Konvention in Artikel II auch einige nicht-tödliche Delikte als Völkermord definiert: Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburten­verhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind und die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Ich gebe zu, mir fällt es schwer, den Sinn zu begreifen, was daran Völkermord sein soll. Daß es sich hierbei um Verbrechen handelt, steht außer Zweifel – aber Völkermord? Mir scheint, dahinter steht ein völkisches Konzept. Natürlich werden Mitglieder einer Gruppe als imagniertes Kollektiv verfolgt, gequält oder getötet. Aber gerade die Passagen zur Geburten­verhinderung (die nicht auf Bevölkerungs­politik im imperia­listischen Sinne zielt!) oder zum gewaltsamen Entführen von Kindern zeigen eine Tendenz, die nicht unwider­sprochen stehen bleiben kann.

Zum Thema Geburten­kontrolle schreibt William A. Schabas reichlich naiv:

„Eine Prüfung des zusätzlichen subjektiven Tatbestands­merkmals in Absatz (d) führt zu einer Tautologie, da die Handlung selbst unter Bezug­nahme auf die zusätzliche Absicht definiert ist. Alle zur Verhinderung von Geburten verhängten Maßnahmen müssen auf dieses Ziel »gerichtet« sein. Aus Bedenken gegen diese Bestimmung empfahl Ecuador in seiner Stellung­nahme zum Entwurf eines inter­nationalen Straf­gesetz­buchs durch die Völker­rechts­kommission eine Klar­stellung: »In ihrer gegen­wärtigen Formulierung ist sie vage und könnte Mißver­ständnisse sowie Verwechslungen zwischen rein sozialen Programmen der Geburten­kontrolle und Verbrechen des Völkermordes hervorrufen.«> Die Lösung dieses Problems liegt in der Beurteilung des subjektiven Tatbestands­merkmals. »Rein soziale Programme der Geburten­kontrolle« sind nicht darauf gerichtet, eine Gruppe als solche zu zerstören.“ [327]

Ich empfehle dem Autor die Studie von Sumati Nair oder einen Blick auf die inzwischen umfangreiche Literatur zum Thema Bevölkerungs­politik und Geburten­kontrolle. 

Die Vorstellung, daß Kinder ihre Ethnie wechseln können, wenn sie ihren Eltern entrissen werden, und daß dies Völkermord sei, ist absurd. Es ist schlimm genug, Kinder aus einem Umfeld zu entreißen, das ihnen vertraut ist. Aber wer ernsthaft behauptet, um ein fiktives Beispiel nennen, daß ein Säugling einer Tutsi-Frau ein Hutu werden könne, ist doch bescheuert! Dennoch kam 1997

„die australische Kommission für Menschen­rechte und Chancen­gleichheit zu dem Schluß, daß die australische Praxis der gewaltsamen Über­führung indigener Kinder in nicht­indigene Institutionen und Familien gegen Artikel II(e) der Genozid­konvention verstoßen habe. In dem Bericht heißt es: »Die> Konsultationen und Nach­forschungen der Unter­suchung haben ergeben, daß das vorherr­schende Ziel der Wegnahme indigener Kinder ihr Aufgehen oder ihre Assimilation in einer größeren, nicht­indigenen Gemein­schaft war, damit ihre einmaligen kulturellen Werte und ethnischen Identitäten verschwänden und westlichen Kultur­modellen wichen. […] Die Wegnahme von Kindern mit diesem Ziel ist genozidal, weil sie darauf abzielt, die >kulturelle Einheit< zu zerstören, mit deren Erhaltung die Konvention befaßt ist.«“ [236–237]

Was ist jedoch kulturelle Identität? Erstens ist diese ein Konstrukt und zweitens sind Menschen verschieden. Aber eine kulturelle Identität ist als solche weder verteidigens­wert noch abzulehnen. Nur die genaue Analyse der Inhalte dieser Identität zeigt uns, ob es sich um einen emanzipa­torischen oder reaktionären Wert handelt. Um ein anderes Beispiel zu nehmen: Die Kurdinnen und Kurden (nicht nur) in der Türkei bestehen auf ihrer kulturellen Identität. Richtig ist, daß sie als Gruppe verfolgt, vertrieben und auch getötet worden sind (und werden). Aber nur, weil die türkische Regierung und deren Militär mit mehr oder weniger begeisterter Unter­stützung der türkischen Bevölke­rung etwas betreibt, was wohl eher als ethnische Säuberung bezeichnet werden kann, heißt das doch noch lange nicht, daß die kurdische Kultur als solche verteidigens­wert ist! Der ehemalige PKK-Vorsitzende Abdullah Öcalan hat ja nun lange genug darauf hinge­arbeitet, die patriarchalen Wurzeln dieser Gesell­schaft zu bekämpfen. Allerdings werden auch 20 Jahre nach Beginn des bewaffneten Befreiungs­kampfes 1984 immer noch Frauen umgebracht, weil sie die Ehre der Männer beschmutzt haben sollen. Diese Identität ist also offen­sichtlich nicht verteidigens­wert. Das soll uns aber nicht daran hindern, dagegen einzutreten, daß Menschen als Gruppe verfolgt, vertrieben und umgebracht werden. Aber bitte ohne das ideologische, ethnische oder völkisch-identitäre Gedöns!

Damit zurück nach Australien. Aborigines haben im weltweiten Multi­kulturalismus einen besonders folklo­ristischen Stellen­wert. Die Entscheidung darüber treffen zu wollen, ob nun die indigene oder Mehrheits-australische Kultur vorzuziehen ist, geht jedoch am Kern­problem vorbei. Kulturelle, ethnische, rassische oder völkische Konzepte gedeihen auf der Grundlage kapita­listisch-patriarchaler Wert­vorstel­lungen. Das bedeutet, daß ein emanzipa­torischer Prozeß das kulturelle Erbe zwar mitnehmen, aber reflektiert damit umgehen sollte. Die bisherige Geschichte ist gekenn­zeichnet vom Entstehen und Verschwinden von Gruppen, Sprachen, Nationen oder ähnlich künstlichen Konstrukten. Darüber kann man und frau betroffen sein. Aber es ist der Lauf der Welt. Entscheidend für uns sollte hingegen sein, darauf hinzuarbeiten, daß Menschen nicht nur aufgrund ihrer Herkunft oder irgendwelcher künstlichen Merkmale verfolgt werden, sondern daß jede Form von Ausbeutung, Herrschaft, Elend und Massen­mord beseitigt wird. Nur darauf aufbauend können wir uns das gesamte Erbe nicht-besitzergreifend aneignen.

Das australische Verbrechen ist also nicht, daß Kinder der einen Gruppe der anderen übergeben werden, sondern daß Kinder als Objekt wahnhaften Handelns betrachtet worden sind. Kinder sind, davon abgesehen, kein Besitz oder Eigentum, auf das wer auch immer einen Anspruch hat. Eine richtige Lösung im Falschen ist nur schwer vorstellbar. Eigentlich sollte den Kindern die best­möglichen Chancen mit auf den Weg gegeben werden, aber dafür müßte die australische Gesellschaft bereit sein, den Aborigines den vollen Zugriff auf alle Ressourcen zu gewähren mit der Maßgabe, darüber frei verfügen zu können. Nur so haben diese Kinder selbst die Chance, später einmal zu entscheiden, wie sie ihr Leben frei von ethnischen Zwängen gestalten wollen.

Nun werden auch Vergewalti­gungen als eine Form biologischen Völkermordes betrachtet. Das Jugo­slawien-Tribunal kam zu der Ansicht, daß die systematische Verge­waltigung von Frauen in manchen Fällen darauf gerichtet sei, dem Kind eine neue ethnische Identität zu geben [231]. So befand die erstinstanzliche Kammer des ICTY gegen Radovan Karadžić und Ratko Mladić:

„Die systematische Verge­waltigung von Frauen, die durch das der Kammer vorgelegte Material bezeugt sind, verfolgt in manchen Fällen die Absicht, an das Kind eine neue ethnische Identität weiterzugeben.“ [zitiert 299]

Derartige Auffassungen mögen übertrieben erscheinen, weil es unrealistisch und vielleicht sogar absurd ist, zu glauben, eine Gruppe könne durch Verge­waltigung und ähnliche Verbrechen ganz oder teilweise zerstört werden. Aber das ist es auch nicht, was die Bestimmung der Genozid­konvention verlangt. Im Gegensatz zu Absatz (c) fordert Absatz (d) nicht, daß die Maßnahmen zur Geburten­beschränkung »geeignet« sein müssen, die Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizu­führen, sondern nur, daß sie auf Geburten­verhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind.“ [231–232]

Was unterscheidet jedoch einen ethnischen Serben von einer ethnischen Kroatin oder gar einem bosnisch-muslimischen Bürger Bosnien-Herzegowinas? Hier wird die Argumentation doch vollends verrückt. Es ist schon schlimm genug, wenn Frauen vergewaltigt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Täter völkische Kategorien im Kopf haben. Aber daraus zu folgern, daß damit eine imaginierte Gruppe zerstört werde, ist einfach absurd! Was ist denn gut an ethnischen Gruppen? Wer bitte benötigt ethnische Identitäts­konstrukte und wozu sollen diese gut sein? Gerade Jugo­slawien hat doch den mörderischen Charakter derartiger Wahn­vorstel­lungen offen­gelegt. Wenn das Jugo­slawien-Tribunal derartige Hirn­gespinste auch noch stützt, dann fragt sich doch wirklich, in wessen Interesse dieses Gericht handelt.

„Es besteht ein ursächlicher Zusammen­hang zwischen den ‚markt­wirtschaft­lichen Struktur­reformen‘, wie sie von den Beratern der Weltbank und den Schatten­regierungen des IWF durchgesetzt werden, und den Macheten-Massakern, Massen­vergewalti­gungen und riesigen Flüchtlings­strömen, mit denen die kapitalis­tischen Medien den demo­kratischen Idealismus aufgeilen.

Im wesentlichen ist es die ‚Fort­setzung der Konkurrenz mit anderen Mitteln‘, die in den Krisen- und Zusammen­bruchs­regionen die Gewalt gebiert. […] Nicht mehr der äußere, sondern der innere Feind bestimmt die Konflikt­definition. Mit demselben kulturellen und psychischen Aufwand wie in der Vergangen­heit das äußere, wird jetzt das innere Feindbild konstruiert und bis zum exzessiven Ausbruch entwickelt.

Dabei ist es offenbar völlig egal, ob alte, schon halb vergessene Kriegs­beile zwischen bestimmten Bevölkerungs­teilen wieder ausge­graben oder ganz neue Feind­bilder erfunden werden. Ebenso gleichgültig bleibt es, ob ethnische oder rassistische, religiöse oder andere Zuschrei­bungen die Krisen­konkurrenz dominieren.“ 

Robert Kurz spricht hier durchaus zu Recht von einer globalen Plünderungs­ökonomie, die nicht zuletzt durch eine Ethnisierung der Konflikte gekennzeichnet ist. Und von daher ist es dann auch kein Zufall, wenn die US-Besatzer im Irak diese ethnischen Verwerfungs­linien schüren und ihre Kolla­borateure nach eben diesen Kriterien auswählen. Das ist insofern praktisch, wenn sich die so rekonstruierten Ethnien gegenseitig bekriegen und die Erdöl­förderung nicht behindern.

Abschließend möchte ich anmerken, daß meine Polemiken gegen einzelne Argumentations­stränge im Buch von William A. Schabas nichts an meiner Aussage ändern, daß das Buch lesens­wert und (in einem nicht-ökonomischen Sinn) gewinn­bringend ist.

Gewalt als Konstante

An der Schwelle zum 21. Jahrhundert ist es natürlich schwer voraus­zusagen, wie die weitere Entwicklung aussehen wird. Der West-Ost-Gegensatz liefert keine brauchbare Folie mehr zum Verständnis globaler Macht­strukturen. Es wäre allerdings auch vereinfacht, die einzig verbliebene Weltmacht, nämlich die USA, für alle Übel dieser Welt verant­wortlich zu machen. Kapitalismus und Imperia­lismus sind jedoch zwei Seiten derselben Medaille. Kapitalismus und Imperia­lismus beinhalten die Konkurrenz und das Ausschalten unliebsamer Markt­teilnehmer. Dabei sind die Methoden oftmals ganz und gar nicht friedfertiger Natur.

Gewalt ist und bleibt die Grundlage eines derartigen Treibens. Gerade deshalb ist es notwendig, sich mit der veränderten Rolle der Bundeswehr auseinander­zusetzen. Die Keimform zukünftiger Konflikt­austragung ist sowohl in den Verteidigungs­politischen Richt­linien des vergangenen Jahres wie auch in den aktuellen Äußerungen von Peter Struck oder Joschka Fischer heraus­zulesen oder heraus­zuhören.

Prävention umfaßt jedoch mehr, vielleicht sogar eher etwas völlig anderes als ausgerechnet humanitäre Einsätze. Prävention ist, wenn die Mächtigen dieser Welt daran gehindert werden, Menschen auf dem Altar des Profits und des Marktes zu opfern. Und dies ist unsere Aufgabe. Dazu benötigen wir weniger eine Genozid-Konvention, sondern eher unseren Verstand.


Anmerkungen

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  1. Seit der Antike gibt es einen untrenn­baren Zusammen­hang zwischen Zivilisa­tion und Massen­mord. Die fast vollstän­dige Ausrottung der amerikani­schen und australi­schen Urbevölke­rung durch die weißen Missionare mit ihren Musketen und pocken­verseuchten Decken gehört genauso dazu wie der national­sozialistisch-deutsche Massen­mord nicht nur an Jüdinnen und Juden. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde munter weiter gemassen­mordet. Die Franzosen in Algerien, Hindus und Moslems in Indien und Pakistan, anti­kommunis­tische Gangster­militärs in Indonesien, die Roten Khmer in Kambodscha, und selbst­verständ­lich das Land der unbegrenzten Morde, so die USA in Vietnam. [Fußnote hinzu­gefügt 2025]   
  2. Siehe hierzu: Die neue Bundeswehr – Auf dem richtigen Weg – Erklärung der Bundes­regierung durch den Bundes­minister der Verteidigung, Dr. Peter Struck, am 11. März 2004 in Berlin.   
  3. Sprich: gatschatscha, vgl. Gerd Hankel : »Ich habe doch nichts gemacht«, in: Mittelweg 36, Heft 1/2004, Seite 41, Anmerkung 35.   
  4. Gerd Hankel, Seite 45–46.   
  5. Zur Hohmann-Affare siehe die Wikipedia. Die Beiträge in Heft 1/2004 von Mittelweg 36: Gerd Hankel : »Ich habe doch nichts gemacht« – Ruandas Abschied von der Kultur der Straf­losigkeit, auf Seite 28–51. Michael Wildt : »Gemeinnutz geht vor Eigennutz« – Ein kurzer Nachtrag zur Hohmann-Rede, auf Seite 88–92.   
  6. Jochen Hippler : Gewaltsame Konflikte, Ethnizität, und Möglich­keiten von Solidarität und Hilfe. Der Aufsatz geht wesentlich ausführlicher auf die Entstehung ethnischer Begrifflich­keiten und Konflikte ein, als ich dies in der Sendung anreißen konnte.   
  7. Jochen Hippler : Gewaltsame Konflikte, Ethnizität und die Möglich­keiten von Solidarität und Hilfe, in: Josef Freise / Eckehard Fricke (Hrsg.) : Die Wahrheit einer Absicht ist die Tat – Friedens­fachdienste für den Süden und den Norden: Reflexionen anläßlich des vierzig­jährigen Bestehens des Inter­nationalen Christlichen Friedens­dienstes Eirene, Idstein 1997, Seite 27–43.   
  8. Michel Chossudovsky : Ökonomischer Völkermord in Ruanda, in: ders. : Global brutal, Seite 118–143, Zitat auf Seite 143.   
  9. Ausführlicher dazu;: Michel Chossudovsky : Ökonomischer Völkermord in Ruanda, in: ders. : Global brutal, Zwei­tausendeins 2002, Seite 118–143. Michel Chossudovsky : The US was behind the Rwandan Genocide: Rwanda – Installing a US Protectorate in Central Africa. Hierbei handelt es sich um die englische Fassung des 2. Teils von Kapitel 7 aus Global brutal, der die außen­politischen Verwick­lungen behandelt, die mit dem ruandischen Völkermord zusammen­hängen. Michel Chossudovsky ist zwar kenntnisreich, aber als Autor auch problematisch. Sein fast schon obsessiv zu nennender Drang, die USA für alle Verbrechen dieser Welt zu benennen, führt mitunter zu eher verschwörungs­theoretischen als zu erhellenden Gedanken­gängen. Siehe hierzu meine Seite zu Michel Chossudovskys Irrtümern über Tschetschenien.   
  10. Hier sind insbesondere der Einsatz und die Vorarbeiten des Juristen Raphael Lemkin (1900-1959) hervorzuheben. Sein Hauptwerk Axis Rule in Occupied Europe erschien 1944 und nahm wesentliche Gedanken der späteren Genozid-Konvention vorweg.   
  11. In einem Interview mit dem SPIEGEL brachte Schabas 2024 zum Ausdruck, daß der Inter­nationale Straf­gerichts­hof Israel durchaus wegen eines Genozids verurteilen könne. Spiegel online am 16. November 2024.   
  12. William A. Schabas : Genozid im Völkerrecht, Seite 167.   
  13. Zum Begriff der Rasse : 1995 wurde auf einer UNESCO-Konferenz Gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung eine Erklärung verabschiedet, die dem Rasse-Begriff jede wissen­schaftliche Fundierung abspricht.   
  14. Schabas Seite 197. Zu fehlenden Mädchen und. Frauen: Joni Seager legt im 1998 auf Deutsch erschienenen Fischer Frauen-Atlas dar, daß als Abweichung zur „natürlichen“ Geschlechter­verteilung in Indien 23 Millionen Mädchen bzw. Frauen „fehlen“, in China 30 Millionen, sowie im Rest der Welt rund 45 Millionen. Im Buch auf Seite 35.   
  15. Das nachfolgende Kapitel geht ausführlicher auf das Buch von William A. Schabas ein. Im Rahmen einer ein­stündigen Radio­sendung wäre dies nicht zu leisten gewesen. Die Zahlen in eckigen Klammern in diesem Kapitel verweisen auf die Seitenzahlen des Buches.   
  16. Zur rein sozialen Bevölkerungs­politik empfehle ich die Lektüre von: Bettina Bock von Wülfingen : Verhüten – überflüssig, Talheimer Verlag 2001. Susanne Heim und Ulrike Schaz : Berechnung und Beschwörung, Verlag der Buchläden Schwarze Risse und Rote Straße 1996. Sumati Nair : Imperialismus und die Kontrolle der weiblichen Frucht­barkeit, in: E.coli-bri, Heft 8 (1992). Und schließlich meine Sendung zu Norplant vom 10. Dezember 2001.   
  17. Robert Kurz : Weltordnungs­krieg, Horlemann Verlag 2003, Seite 47.